Schutz und Sicherheit für unsere Kleinsten - die Kinderunfallversicherung

Wussten Sie, dass nur jedes 2. Kind in Deutschland Unfallversichert ist?

Gerade noch malt das Kind ein Bild, doch schon gefühlte zwei Sekunden später hat es eine neue Beschäftigung gefunden. Wenn die Kinder erst einmal das Laufen gelernt haben, sind sie nicht mehr aufzuhalten.

Eltern und Erziehungsberechtigte kennen das Problem und sorgen sich daher oft um den Nachwuchs.

Da es aber leider nicht möglich ist, 24 Stunden lang und sieben Tage pro Woche auf das eigene Kind aufzupassen, kann dennoch ziemlich schnell etwas passieren. Und genau dann muss vernünftige Vorsorge vorhanden sein. Denn der gesetzliche Schutz in Kindergarten oder Schule ist schlicht und ergreifend miserabel und wird Sie negativ überraschen.

Schutz in Schule und Kindergarten – deutlich geringer als oft gedacht

Es passiert vermutlich jeden Tag irgendwo an Schulen und Kindergärten: Aus Spaß wird Ernst – Kinder spielen ausgelassen, rangeln, jemand wird verletzt, manchmal auch schwer. Obwohl Kindergarten- und Schulkinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, stellt diese hinsichtlich der finanziellen Entschädigungsleistung nur einen überschaubaren Schutz dar. Nehmen wir daher die Problematik genauer unter die Lupe.

Vielleicht denken Sie nun: „Kein Problem, dafür gibt es die Privathaftpflicht.“ Doch so einfach soll es nicht sein.

Die §§ 104-106 SGB VII beschränken die Haftung. Nach dem Gesetz ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung nur verpflichtet, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Wenn Sie nun überrascht sind, befinden Sie sich in bester Gesellschaft. Das Problem wurde in mehreren Urteilen, darunter den beiden nachfolgenden, bestätigt:

Schüler warfen im Werkraum Kügelchen aus Alufolie in Richtung eines damals 15-jährigen Schülers, der diese mit einer Säge zurückschlug - ähnlich wie beim Tennis. Dabei löste sich das Sägeblatt und verletzte einen MItschüler am Auge. Der Mitschüler verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge dauerhaft, seine Erwerbsfähigkeit wurde um 30 Prozent herabgesetzt. Auch hier wurden Zivilforderungen gegen den sägeschwingenden Schüler letztlich vor dem dem Bundesgerichtshof abgelehent (BGH VI ZR 34/02).


Das Handelsblatt berichtete von einem Fall, als ein damals 13-jähriger Schüler einen Knallkörper in eine Grupe anderer Schüler geworfen hatte. Ein Mädchen zog sich dabei eine Schädigung des Gehörs zu und musste sich in Behandlung begeben. Schadenersatz wurde eingeklagt und letztlich von mehreren Instanzen abgelehnt (BGH VI ZR 163/03).

Im Ergebnis bedeutet das, dass es keine Erstattungsleistungen für Ansprüche geben kann, die ein in Schule oder Kindergarten Geschädigter gegen den Schädiger richtet – kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall oder auch keine sonstigen Geldforderungen.

Außer, der Schaden wurde eben vorsätzlich zugefügt – doch dann greift die Privathaftpflicht nicht einmal zur Schadensabwehr.

Bei deliktunfähigen Kindern wird dieser gefühlte Missstand (nicht vorsätzlicher Schaden) auch dadurch nicht behoben, dass eine Deliktunfähigkeitsklausel in der Haftpflicht enthalten ist. Es fehlt schlicht und ergreifend die Haftungsgrundlage.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – reicht das für Ihr Kind?

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt im Wesentlichen lediglich für die allernötigsten Behandlungskosten auf (die zahlt aber auch die Krankenversicherung Ihres Kindes) – und das auch nur bei dauerhafter Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent. Unten finden Sie eine Tabelle, an der Sie sich bezüglich der Höhe orientieren können.

Schädigt ein Schüler nun einen anderen dauerhaft, bleibt es bestenfalls bei dieser Rente. Die Privathaftpflicht der Eltern wird nichts zahlen, da im Sozialgesetzbuch (§§ 104-106 SGB VII), wie oben schon geschildert, die Haftung beschränkt wird.

Bleibt also nur die Lehrkraft und ihre Diensthaftpflichtversicherung.

Diensthaftpflicht und Haftung der Lehrkraft wegen Aufsichtspflichtverletzung

Eine Haftung der Lehrkraft könnte, unabhängig von dem vorherigen Punkten, wegen Aufsichtspflichtverletzung greifen und damit die Diensthaftpflicht einstandspflichtig sein. Keine Lehrkraft ist jedoch mit der Gabe gesegnet, permanent jeden Schüler im Auge zu behalten und dennoch Unterricht abzuhalten. Passiert beispielsweise etwas, während er gerade ein Tafelbild erstellt, wird man ihm wohl kaum eine Aufsichtspflichtverletzung vorwerfen können. Auch als Pausenaufsicht ist es nicht darstellbar, dass die Lehrkraft an jedem Ort gleichzeitig aufpasst. Eine Leistung aus der Diensthaftpflicht oder der Haftpflicht der Schule ist damit ebenfalls nicht möglich und es wird genügend Fälle geben, in denen daher keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Nichts destotrotz ist die Diensthaftpflicht des Lehrers in jedem Fall die sinnvollere Anlaufstelle für Forderungen als die Privathaftpflicht der Eltern des Schädigers.

Sinnvolle Lösung: Privater Unfallschutz

Nicht zuletzt, weil man mit beiden Seiten fühlt – es sind ja oft noch Kinder – fühlt sich diese Regelung unsagbar falsch an. Sie belegt allerdings, dass eine private Unfallabsicherung für Kinder unverzichtbar ist. Nur so kann ein unkomplizierter, angemessener finanzieller Ausgleich für eine erlittene Dauerschädigung sichergestellt werden. Selbst relativ hohe Absicherungen sind für Kinder für wenig Prämie erhältlich.

Praxisfall und Leistungsbeispiel

In einer Grundschulklasse: Zwei Banknachbarn haben entdeckt, dass sich die Gummischlaufen, mit denen Stifte im Federmäppchen gehalten werden, auch prima dazu eignen, um damit Stifte abzufeuern. So beschossen sie sich während des Unterrichts mehrfach im Spaß mit Stiften. Ein Bleistift flog nun leider besonders zielsicher und traf den einen Schüler ins Auge. Die Pupille war verletzt und die Sehkraft dieses Auges wird wohl dauerhaft um 70 Prozent eingeschränkt bleiben. Eine Verschlechterung im Laufe der Jahre wird vom behandelnden Arzt nicht ausgeschlossen. Welche Folgen das für die beruflichen Möglichkeiten des Jungen hat, ist noch nicht absehbar. Aber jede Form von uniformierter Beamtenlaufbahn dürfte damit wohl hinfällig sein und auch bei anderen Berufsbildern wird es damit wohl schwierig werden. Anhand der Tabelle oben können Sie sehen, dass alle möglichen finanziellen Nachteile, die aus der Verletzung resultieren, mit knapp 400 Euro gelöst werden müssen. Das ist sehr optimistisch. Hätten wir jetzt eine Behinderung des Bewegungsapparats – zum Beispiel infolge eines Wirbelbruchs im Sportunterricht –, dann müssten davon auch mögliche nötige Anschaffungen bestritten werden. Das geht dann einfach nicht.

Eine private Kinderunfallversicherung hätte hier zum Beispiel 76 000 Euro als Einmalzahlung und 1000 Euro lebenslange Monatsrente für weniger als 12 Euro im Monat geleistet. Bei einer Querschnittslähmung wären es sogar 500 000 Euro gewesen.

Hervorragender Schutz muss nicht wirklich teuer sein und das Geld ist im Fall der Fälle sicher gut investiert in den Schutz des Kindes.

Kinder sind Kinder – Unfälle passieren

Vielleicht denken Sie „Ach das passiert doch nicht und ist unnötig…“ - kann sein - wir wünschen Ihrem Kind sogar von ganzem Herzen, dass nie etwas Schlimmes passiert, dennoch bleiben Kinder einfach Kinder und bedenken nicht immer was sie tun.

Kinder sehen das Leben aus einer anderen Perspektive – und das nicht nur, weil sie kleiner sind als wir. Sie entdecken jeden Tag etwas Neues, lassen ihrer Fantasie noch freien Lauf und können sich ganz in eine Sache vertiefen. Was auf der einen Seite zwar ganz wunderbar ist, schafft auf der anderen Seite leider immer wieder Situationen voller Gefahren. Da wird dem Ball hinterhergerannt, ohne auf den Verkehr zu achten. Oder es wird sich von der elterlichen Hand losgerissen, um auf eine freilaufende Katze zuzulaufen, die doch sicherlich gestreichelt werden will. Das sind nur zwei „Klassiker“ als Beispiel dafür, was Jahr für Jahr unzählige Male passiert, obwohl man sich im häuslichen Umfeld bewegt oder gar ein Erwachsener dabei ist. Erinnern Sie sich an Ihre eigene Kindheit und daran, welchen Schabernack Sie getrieben haben, als Sie alleine mit Freunden umhergezogen sind? Mutproben, Klettereien, Reifenabfahrten im Winter, im Streit Steine werfen oder vielleicht sogar Zündeleien? Na, war etwas dabei, das aus heutiger Sicht leicht hätte ins Auge gehen können? Bei Ihren Kindern wird das nicht viel anders sein. Es gehört zum Kindsein einfach dazu, zusammen mit Freunden die eigenen Grenzen auszuloten, ohne dabei viel über mögliche Folgen nachzudenken. Zum Glück geht es ja meistens gut – aber eben leider nicht immer.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Mehr Sicherheit für Kinder e.V.“ berichtet auf ihrer Homepage aber, dass im Jahr 2017 1,87 Millionen Kinder nach einem Unfall ärztlich behandelt werden mussten. Mehr als 202 000 davon mussten sogar ins Krankenhaus. Da bleibt nur zu hoffen, dass die wenigsten bleibende Schäden davongetragen haben. Fest steht jedenfalls: Kindern stößt leider häufiger und sehr viel leichter ein Unfall zu als einem Erwachsenen.

Fazit – Sie sind gefragt und für Ihr Kind in der Pflicht

Wir möchten Ihnen hier wirklich keine Angst machen. Als Versicherungsmakler zählt es aber zu unseren Aufgaben, auch unangenehme Themen anzusprechen und Sie über Gegebenheiten und Lösungen aufzuklären. Gerade dann, wenn es um Kinder geht, sind die Bilder, die uns dabei durch den Kopf gehen, alles andere als schön. Aber es bringt nichts, die Augen vor möglichen Gefahren zu verschließen und das Beste zu hoffen.

Eine Kinderunfallversicherung kostet kein Vermögen. Je nach Versicherer und Leistungen, die man eingeschlossen haben möchte, kostet diese Versicherung ca. 10,00 € aufwärts im Monat.

Bitte handeln Sie zum Wohle Ihres Kindes. Gemeinsam finden wir eine Vorsorgelösung, die zu Ihren Vorstellungen und Ihren Möglichkeiten passt. Und dann haben Sie Ihr Kind gut versorgt.

Melden Sie sich gerne bei uns und in einem persönlichen Gespräch können wir prüfen, ob Sie schon eine Kinderunfallversicherung haben oder nicht und wie diese für Sie ausgestaltet sein sollte.